Fortpflanzungs-Medizingesetz wird revidiert

06. 03. 2026 | Politik | 0 Kommentare

Der Bundesrat hat Ende Januar 2025 entschieden, das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) umfassend zu überarbeiten und an heutige medizinische und gesellschaftliche Gegebenheiten anzupassen. PACH hat die Möglichkeit, im Fachausschuss zur Revision des FMedG ihre Expertise einzubringen, insbesondere zu Fragen in Bezug auf für PACH relevante Themen wie die Beratung von Wunscheltern, auf das Kindeswohl und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung.

Der Bundesrat beschloss an seiner Sitzung vom 29. Januar 2025, dass das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) umfassend überarbeitet werden soll. Im Zentrum steht die Zulassung der Eizellenspende, wie sie das Parlament mit Annahme der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) verlangt. Zukünftig soll unter anderem die Eizellen- und Samenspende auch für unverheiratete Paare ermöglicht werden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Das Vernehmlassungsverfahren soll voraussichtlich Ende 2026 eröffnet werden (siehe Medienmitteilung vom 30. Januar 2025).

Einschränkung auf verheiratete Paare unzeitgemäss

Mit der Zulassung der Eizellenspende könnten künftig auch Paare, die aufgrund der Unfruchtbarkeit der Frau kein Kind bekommen können, auf eine Spende zurückgreifen – analog zur Samenspende bei männlicher Unfruchtbarkeit. Im Mittelpunkt der geplanten Zulassung stehen der Schutz der Eizellenspenderinnen sowie das Kindeswohl. Nach Auffassung des Bundesrats kann dieser Schutz nicht gewährleistet werden, wenn Paare für eine Eizellenspende ins Ausland ausweichen. Auch die Nationale Ethikkommission (NEK) unterstützt die Zulassung der Eizellenspende in der Schweiz (siehe Box). Eine Weiterführung des Verbots respektiere gemäss NEK den Kinderwunsch der betroffenen Paare nicht, der durch das Grundrecht auf persönliche Freiheit geschützt ist, zu dem auch die reproduktive Autonomie gehört. Auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes vor Willkür würden bei einem andauernden Verbot nicht respektiert.

Nach heutigem Recht ist der Zugang zur Samenspende auf verheiratete Paare beschränkt. Bereits 2019 empfahl die NEK, den Zugang zur Samenspende auch für unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare sowie für alleinstehende Frauen zu öffnen. Mit der Einführung der «Ehe für alle» haben seit dem 1. Juli 2022 auch verheirate Frauenpaare Zugang zur Samenspende. «Auch aus Sicht von PACH ist es wichtig, dass die Gesetzgebung der gesellschaftlichen Realität Rechnung trägt. Tatsächlich werden Kinder heute über private Samenspenden oder Samenspenden im Ausland gezeugt», erklärt Seraina Berner, PACH-Juristin. Diese Kinder haben unter Umständen nicht die gleichen Möglichkeiten, später Auskunft über ihre Herkunft zu erhalten, wie Kinder, die in der Schweiz nach den Bestimmungen vom FMedG gezeugt wurden. In Bezug auf private Samenspenden wurde der Handlungsbedarf erkannt. Im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts sollen deshalb Regelungen geprüft werden, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gewährleisten und gleichzeitig die Rechtsstellung aller beteiligten Personen klar definieren.

Im Rahmen der geplanten Revision sollen nun auch unverheiratete Paare Zugang zu Samen- und Eizellenspenden erhalten. «Die bestehende Beschränkung auf verheiratete Paare ist nicht mehr zeitgemäss und entspricht nicht mehr der gelebten Realität. Die Sicherstellung des Kindeswohls kann nicht vom Zivilstand der Eltern abhängig gemacht werden. Gerade mit Blick auf die heutige Vielfalt gelebter Familienformen erscheint diese Einschränkung nicht mehr sachgerecht», sagt Seraina Berner, welche PACH im Fachausschuss vertritt.

Im Raum steht auch die Frage, ob alleinstehende Frauen Zugang zu Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erhalten sollen. Die entsprechenden sechs gleichlautenden parlamentarischen Initiativen 25.415, 25.416, 25.417, 25.418, 25.419 und 25.420 «Medizinisch unterstützte Fortpflanzung für alleinstehende Frauen» aller Bundeshausfraktionen verlangen, dass neben den unverheirateten Paaren auch alleinstehende Frauen Zugang zu Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erhalten sollen. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) hat im Februar 2026 den parlamentarischen Initiativen Folge geleistet. Als nächstes wird sich die gleichnamige Kommission des Ständerats damit beschäftigen.

Zugangsvoraussetzungen für Wunscheltern überprüfen

Es ist wichtig, dass eine breite öffentliche Auseinandersetzung darüber stattfindet, welche Faktoren aus Sicht der Gesellschaft für das Kindeswohl relevant sind. Heute ist allgemein anerkannt, dass das Kindeswohl nicht vom familiären Status der Eltern abhängt, sondern von der Zuneigung, der Aufmerksamkeit und der Stabilität, die einem Kind geboten werden. Weder Daten aus der Schweiz noch aus dem Ausland weisen darauf hin, dass Kinder von alleinerziehenden Müttern grundsätzlich benachteiligt sind. «Die Familienkonstellationen sind heute sehr vielfältig. Eine bestimmte Familienkonstellation oder der Zivilstand der Eltern lässt für sich genommen keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Kindeswohl oder die Aufwachsbedingungen eines Kindes zu», sagt Seraina Berner.

«Im Zusammenhang mit der geplanten Revision sollten auch die Zugangsvoraussetzungen für Wunscheltern – also die Bedingungen, die Personen erfüllen müssen, um fortpflanzungsmedizinische Behandlungen in Anspruch nehmen zu können – überprüft werden», so die Juristin. Gemäss geltendem FMedG dürfen fortpflanzungsmedizinische Verfahren nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist und davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse in der Lage sein werden, sich bis zur Volljährigkeit des Kindes um dieses zu kümmern (vgl. Art. 3 FMedG). Im Rahmen der Revision muss geprüft werden, ob diese offen formulierten Kriterien weiterhin genügen, ob sie konkretisiert oder gar gestrichen werden sollten. Zu klären ist insbesondere, anhand welcher Massstäbe beurteilt werden kann, ob das Kindeswohl voraussichtlich gewährleistet ist. Ebenso stellt sich die Frage, wie und durch wen diese Voraussetzungen bei den Wunscheltern abgeklärt werden und ob eine gesetzliche Altersgrenze für Wunscheltern festgelegt werden sollte.

PACH ist der Meinung, dass auch die Voraussetzungen, welche Spendewillige erfüllen müssen, um zu einer Samen- oder Eizellenspende zugelassen zu werden, im Rahmen der Revision zu diskutieren seien. Bisher sieht Art. 19 FMedG lediglich vor, dass Samenspender nach medizinischen Gesichtspunkten sorgfältig ausgewählt werden müssen und dass insbesondere gesundheitliche Risiken für die Empfängerin der gespendeten Samenzellen so weit wie möglich ausgeschlossen sein müssen. Andere Auswahlkriterien sind verboten. Zudem ist festgehalten, dass der Spender seine Samenzellen nur einer Stelle zur Verfügung stellen darf und dass er vor der Spende ausdrücklich darauf hinzuweisen ist.

Im Rahmen der Revision und der Zulassung der Eizellenspende stellen sich für PACH insbesondere Fragen zum Alter und zur gesundheitlichen Eignung der Spendenden. Zu klären ist zudem, ob bestimmte genetische Untersuchungen obligatorisch vorgesehen werden sollen und ob – umgekehrt – eine Begrenzung zulässiger genetischer Tests gesetzlich festgelegt werden soll. Ebenso muss eine allfällige Altersobergrenze, insbesondere für Eizellenspenderinnen, überprüft werden.

Zum zweiten Teil

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Die Haltung von PACH in Kürze

-Allgemein: Die Gesetzgebung muss an die gesellschaftliche Realität angepasst werden.
-Nicht nur Verheiratete: Die bestehende Beschränkung von Samenspenden auf verheiratete Paare ist nicht mehr zeitgemäss und erscheint mit Blick auf die heutige Vielfalt gelebter Familienformen nicht mehr sachgerecht. Auch unverheirateten Paaren und alleinstehenden Frauen sollten diese Möglichkeit haben.
-Aufklärung: Die Erweiterung der Aufklärung und Beratung von Wunscheltern ist vor allem in Bezug auf die Perspektive und die Rechte des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sehr wichtig. Eltern müssen ausführlicher über die Rechte der Kinder aufgeklärt werden und sich Gedanken machen, wie sie das Kind über seine Zeugung informieren wollen.
Recht auf Kenntnis der Herkunft: Das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft steht jedem Kind zu. Analog dem Adoptionsrecht sollte deshalb die Informationspflicht der Eltern gegenüber dem Kind über seine Entstehung aus einer Samen- und Eizellenspende festgeschrieben werden. Zum Recht auf Kenntnis seiner Herkunft gehört zudem, wie im Adoptionsrecht, das Recht auf Geschwistersuche, das ohne Einschränkung auf nicht-adoptierte Geschwister auch bei der Samen- und Eizellenspende gelten soll.
-Situation vor 2001: Personen, die vor 2001 mittels Samenspende gezeugt wurden, können nicht auf Daten von ihren Spendern zurückgreifen. Betroffene sollten bei der Suche nach ihrem Spender unterstützt werden. Zudem sollen ihnen Beratungsangebote – etwa in den Bereichen Psychologie, Genealogie und Recht – zugänglich sein.

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