Fortpflanzungsmedizingesetz wird revidiert (2)

10. 06. 2026 | Politik, Herkunftswissen | 0 Kommentare

Der Bundesrat hat Ende Januar 2025 entschieden, das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) umfassend zu überarbeiten und an heutige medizinische und gesellschaftliche Gegebenheiten anzupassen. PACH hat die Möglichkeit, im Fachausschuss zur Revision des FMedG ihre Expertise einzubringen, insbesondere zu Fragen in Bezug auf für PACH relevante Themen wie die Beratung von Wunscheltern, auf das Kindeswohl und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung. Lesen Sie hier den zweiten Teil der Einordnung.

Zum Teil 1

Im Zusammenhang mit der Zulassung der Eizellenspende erachtet PACH den Schutz der Spenderinnen als besonders wichtig. «Abzuklären ist unter anderem, ob gesetzliche Vorgaben zur Begrenzung der Anzahl Stimulationszyklen erforderlich sind, ob ein spezifischer Versicherungsschutz vorgesehen werden soll und ob besondere Nachsorgestrukturen geschaffen werden müssen», sagt Seraina Berner. Zentral sei zudem, dass die Spenderinnen eine umfassende Beratung erhalten, damit sie eine freie und informierte Einwilligung für den medizinischen Eingriff und die Spende geben können. Dazu gehöre auch eine sorgfältige Abklärung der Motive sowie der Einbezug einer unabhängigen Fachperson im Entscheidungsprozess.

Für PACH steht zudem die Frage im Fokus, wie der Import und Export von Keimzellen (Samen- und Eizellen) geregelt werden sollen – insbesondere im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung sowie auf die Kontrolle der zahlenmässigen Begrenzung der Kinder, die aus den Keimzellen eines Spenders oder einer Spenderin hervorgehen dürfen. In diesem Zusammenhang ist es für PACH auch wichtig zu ergründen, wie mit Situationen umzugehen ist, in denen in der Schweiz nicht genügend gespendete Eizellen zur Verfügung stehen – insbesondere angesichts der Tatsache, dass Eizellenspenden im Ausland häufig anonym erfolgen.

Eltern künftig umfassender informiert werden

PACH ist es ein Anliegen, dass darüber hinaus unterschiedliche Formen der Spende geprüft werden, etwa die sogenannte gerichtete Spende, beispielsweise im Bekannten- oder Familienkreis. Denkbar wäre zudem, dass sich aus dem sogenannten Social Freezing neue Möglichkeiten ergeben könnten, etwa dann, wenn Frauen nach Abschluss ihres eigenen Kinderwunsches verbleibende eingefrorene Eizellen für eine Spende zur Verfügung stellen möchten.

Schliesslich sieht das geltende FMedG vor, dass die Samenzellen eines Spenders für die Erzeugung von höchstens acht Kindern verwendet werden dürfen (Art. 22 Abs. 2 FMedG). Diese sogenannte «8er-Regel» sollte nach Meinung von PACH im Rahmen der Revision überprüft werden. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die zahlenmässige Begrenzung angepasst oder differenzierter ausgestaltet werden soll, um Familien mehrere Kinder vom gleichen Samenspender oder von der gleichen Eizellenspenderin zu ermöglichen, sodass diese Kinder genetische Vollgeschwister sind.

Diskutiert werden sollte auch eine Erweiterung der Information und Beratung von Wunscheltern. Bereits heute besteht für die Ärzte und Ärztinnen gemäss Art. 6 FMedG eine Beratungs- und Informationspflicht gegenüber den Wunscheltern. Inhalt des Gesprächs sind heute die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit, das medizinische Verfahren sowie dessen Erfolgsaussichten und Gefahren, das Risiko einer allfälligen Mehrlingsschwangerschaft, mögliche psychische und physische Belastungen und die rechtlichen und finanziellen Aspekte. Die Perspektive des Kindes ist im geltenden FMedG hingegen nicht ausdrücklich Teil dieser Beratung. «Aus Sicht von PACH ist es deshalb wichtig, die Aufklärung und Beratung zu erweitern – sowohl im Hinblick auf die verschiedenen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren als auch in Bezug auf die Perspektive und die Rechte des Kindes, insbesondere das Recht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung», betont Seraina Berner. «Eltern sollen künftig umfassender über die Rechte ihrer Kinder informiert werden und sich frühzeitig damit auseinandersetzen, wie sie ihrem Kind die Umstände seiner Zeugung vermitteln wollen», ergänzt sie.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft steht jedem Kind zu und gilt heute als anerkannt. Zentral ist in diesem Zusammenhang insbesondere die UN-Kinderrechtskonvention. Gemäss Art. 7 UN-KRK hat jedes Kind das Recht, seine Eltern zu kennen. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. In der Schweiz ist der Auskunftsanspruch seit Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes im Jahr 2001 mit Art. 27 FMedG ausdrücklich anerkannt und ergibt sich zudem aus Art. 119 Abs. 1 lit. g BV.

Mit der Revision sollen auch die Informationsrechte von Kindern, die durch eine Samen- oder Eizellenspende entstanden sind, gestärkt werden. «Dazu gehört unseres Erachtens die Prüfung einer Informationspflicht der Wunscheltern gegenüber dem Kind – analog zum Adoptionsrecht. Gemäss Art. 268c Abs. 1 ZGB sind Eltern verpflichtet, das Kind seinem Alter und seiner Reife entsprechend über die Tatsache seiner Adoption aufzuklären», sagt Seraina Berner. Die Verankerung einer solchen Informationspflicht im Bereich der Samen- und Eizellenspende wäre ein wichtiges Signal den Eltern gegenüber für die Rechte der betroffenen Kinder.

Im jetzigen FMedG hat das Kind, welches durch eine Samenspende geboren ist, spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit Anspruch auf Auskunft über den Spender, bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses bereits früher (vgl. Art. 27 FMedG). «Wir plädieren dafür, dass diese Altersgrenzen aufgehoben werden, da das Wissen um die eigene Herkunft identitätsstiftend und per se schutzwürdig ist», so Seraina Berner. Dies deckt sich auch mit den Empfehlungen vom UN-Kinderrechtsausschuss an die Schweiz im Jahr 2021, vom schutzwürdigen Interesse abzusehen als Voraussetzung dafür, dass ein Kind Auskunft über die Daten seiner biologischen Herkunft verlangen kann (vgl. E. 22a der Schlussbemerkungen und Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz vom 22. November 2021).

Im Zusammenhang mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft gibt es nach Auffassung von PACH weitere Aspekte, die bedacht werden müssen. Im Adoptionsrecht ist seit 2018 verankert, dass sich volljährige Geschwister gegenseitig suchen können, sofern beide dem Kontakt zustimmen (vgl. Art. 268b ZGB und Art. 268c ZGB). Nach geltendem Fortpflanzungsmedizingesetz haben Kinder aus Samenspende keine Möglichkeit nach Halbgeschwistern zu suchen. Eine Ungleichbehandlung von Kindern, die zur Adoption freigegeben wurden, und Kindern, die durch eine Keimzellenspende geboren wurden, erscheint kaum sachgerecht. Vor diesem Hintergrund müsste analog zum Adoptionsrecht auch eine Auskunftsmöglichkeit betreffend Halbgeschwister verankert werden, dazu gehören auch die eigenen Kinder von Keimzellenspendenden. Dabei ist eine Koordination mit der laufenden Revision des Abstammungsrechts erforderlich, das bei den zivilrechtlichen Folgen einer privaten Samenspende einen expliziten Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung vorsehen will. «Da das Adoptionsrecht bereits ein Recht auf Geschwistersuche vorsieht – ohne Einschränkung in Bezug auf ebenfalls nicht-adoptierte Geschwister –, spricht vieles dafür, eine vergleichbare Regelung auch im Bereich der Samen- und Eizellenspende vorzusehen» sagt Seraina Berner.

Bislang haben nur wenige betroffene Personen, welche nach dem Inkrafttreten vom FMedG geboren sind, ein Auskunftsgesuch beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) gestellt (siehe Statistik BAG). Die Gründe dafür sind nicht abschliessend geklärt. «Wir wissen nicht genau, weshalb nur wenige Betroffene Auskunft über ihren Spender verlangen», sagt die Juristin. «Möglicherweise beschäftigen sich viele Menschen erst später im Leben mit Fragen ihrer Herkunft, etwa im Zusammenhang mit einer eigenen Familiengründung. Ebenso ist denkbar – und wahrscheinlich –, dass manche die Umstände ihrer Zeugung gar nicht kennen und deshalb ihr Auskunftsrecht nicht wahrnehmen können.»

Gerade deshalb ist es für PACH wichtig, dass Wunscheltern umfassend aufgeklärt werden und ein Bewusstsein für die Bedürfnisse und Rechte des Kindes im Zusammenhang mit seiner Entstehung entwickeln. «Entscheidend ist, dass Eltern ihr Kind auch in Bezug auf diese Themen begleiten und einen offenen Umgang damit pflegen können», erklärt Seraina Berner. Dazu gehöre insbesondere, das Kind alters- und entwicklungsgerecht über die Samen- oder Eizellenspende zu informieren. «Diese Fragen betreffen nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern selbst. Umso wichtiger ist es, dass sie ihre eigene Haltung reflektieren und sich damit auseinandersetzen, wie sie ihr Kind unterstützen können – beispielsweise, wenn dieses mehr über die Spenderin oder den Spender erfahren oder diese Person kennenlernen möchte», sagt die Juristin. Darum muss aus Sicht von PACH im Rahmen der Revision auch geklärt werden, welche Unterstützungs- und Beratungsangebote Eltern zur Verfügung stehen sollen.

Ein weiteres Anliegen von PACH in Bezug auf die FMedG-Revision betrifft die Situation von Personen, die vor 2001 mittels Samenspende und somit vor Inkrafttreten des heutigen Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurden. Für ihre Herkunftssuche gilt Art. 41 Abs. 2 FMedG in Verbindung mit Art. 27 FMedG: Betroffene können Auskunft bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie bei den medizinischen Einrichtungen verlangen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Betroffene die Rückmeldung erhalten, die Spende sei anonym erfolgt oder entsprechende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden, weil sie nach Ablauf der damaligen Aufbewahrungsfristen vernichtet wurden – teilweise auch in Fällen, in denen das FMedG bereits in Kraft war. Obwohl die Einführung von Art. 41 Abs. 2 FMedG darauf abzielte, Betroffenen eine Möglichkeit zur Herkunftssuche zu eröffnen, hat die Bestimmung in der Praxis häufig nicht die gewünschte Wirkung entfaltet.

Aus Sicht von PACH besteht deshalb ein Sensibilisierungsbedarf für die Situation von Personen, die vor 2001 mittels Samenspende gezeugt wurden: Diese Personengruppe sollte im Rahmen der Revision des FMedG ausdrücklich mitberücksichtigt werden. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, wie Betroffene heute bei der Suche nach ihrem Spender unterstützt werden, welche Beratungsangebote – etwa in den Bereichen Psychologie, Genealogie und Recht – zur Verfügung stehen und ob diese ausreichend zugänglich sind. Diese Herausforderungen sollten auch im Rahmen der laufenden Revision des FMedG angemessen berücksichtigt werden. Wie wichtig das Thema ist, zeigt sich auch in der aktuellen Politik mit der Interpellation im Nationalrat und der einfachen Anfragen in St. Gallen.

PACH begrüsst eine Totalrevision des Fortpflanzungsmedizingesetzes, um den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sichere Rahmenbedingungen zu schaffen und die Rechte der Kinder zu stärken.

info

Die Haltung von PACH in Kürze

-Allgemein: Die Gesetzgebung muss an die gesellschaftliche Realität angepasst werden.
-Nicht nur Verheiratete: Die bestehende Beschränkung von Samenspenden auf verheiratete Paare ist nicht mehr zeitgemäss und erscheint mit Blick auf die heutige Vielfalt gelebter Familienformen nicht mehr sachgerecht. Auch unverheirateten Paaren und alleinstehenden Frauen sollten diese Möglichkeit haben.
-Aufklärung: Die Erweiterung der Aufklärung und Beratung von Wunscheltern ist vor allem in Bezug auf die Perspektive und die Rechte des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sehr wichtig. Eltern müssen ausführlicher über die Rechte der Kinder aufgeklärt werden und sich Gedanken machen, wie sie das Kind über seine Zeugung informieren wollen.
-Recht auf Kenntnis der Herkunft: Das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft steht jedem Kind zu. Analog dem Adoptionsrecht sollte deshalb die Informationspflicht der Eltern gegenüber dem Kind über seine Entstehung aus einer Samen- und Eizellenspende festgeschrieben werden. Zum Recht auf Kenntnis seiner Herkunft gehört zudem, wie im Adoptionsrecht, das Recht auf Geschwistersuche, das ohne Einschränkung auf nicht-adoptierte Geschwister auch bei der Samen- und Eizellenspende gelten soll.
Situation vor 2001: Personen, die vor 2001 mittels Samenspende gezeugt wurden, können nicht auf Daten von ihren Spendern zurückgreifen. Betroffene sollten bei der Suche nach ihrem Spender unterstützt werden. Zudem sollen ihnen Beratungsangebote – etwa in den Bereichen Psychologie, Genealogie und Recht – zugänglich sein.

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