Ernüchtert und bestürzt

14. 08. 2026 | Politik | 0 Kommentare

Die Reaktionen des Bundes und des Kantons St. Gallen auf die Fragen zur Aufarbeitung von Samenspenden vor 2001 und der Unterstützung von Betroffenen lässt die Menschen, die damals durch eine Samenspende gezeugt wurden, ziemlich allein. PACH ordnet die Antworten ein.

Menschen, die vor 2001 durch eine Samenspende gezeugt wurden, können mittels Auskunftsgesuch keine Informationen zum Spender beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) erhalten. Zwar haben sie gestützt auf Art. 41 Abs. 2 FMedG grundsätzlich die Möglichkeit, bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder den damaligen medizinischen Einrichtungen Auskunft über den Spender zu verlangen. In der Praxis erhalten Betroffene jedoch häufig die Antwort, dass die Spende anonym erfolgte und/oder die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Teilweise wurden offenbar Akten sogar noch vernichtet, als das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) bereits in Kraft war und somit das Auskunftsrecht schon bestand. Für viele Betroffene bleibt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung deshalb faktisch unerreichbar.

«Der aktuelle Fall einer betroffenen Person, die im Kanton St. Gallen gezeugt wurde und sich bei uns gemeldet hat, zeigt diese Problematik exemplarisch: Bis Ende Februar 2026 konnten mithilfe einer DNA-Datenbank bereits 23 Halbgeschwister identifiziert werden, die vom gleichen Spender abstammen», erzählt PACH-Juristin Seraina Berner. Das zuständige Spital im Kanton St. Gallen bzw. die Nachfolgeorganisation könne keine Auskunft erteilen, da sämtliche Akten offenbar vernichtet wurden. «Es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl der Halbgeschwister deutlich höher liegt und zahlreiche Betroffene gar nicht wissen, dass sie durch eine Samenspende gezeugt wurden. Vergleichbare Fälle sind auch aus anderen Kantonen bekannt», sagt sie.

Anerkennung des Bundesrates

Vor diesem Hintergrund hat Nationalrätin Barbara Gysi (SP), Präsidentin von PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, gemeinsam mit Mitunterzeichnenden aus mehreren Parteien in der Frühlingssession 2026 eine Interpellation eingereicht. Diese greift ähnliche Fragen auf wie jene, die die St. Galler Kantonsrätinnen Eva Lemmenmeier (SP) und Karin Hasler (SP) dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen mittels einfacher Anfrage gestellt haben.

Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort ausdrücklich die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Er bedauert, dass für Personen, die vor Inkrafttreten des FMedG gezeugt wurden, die entsprechenden Daten teilweise nicht mehr vorhanden sind. Ebenso hält er fest, dass die Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztlich assistierte Fortpflanzung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom 31. Dezember 1990, welche eine Obergrenze von zehn Kindern pro Spender vorsahen, offenbar nicht immer eingehalten wurden. Gleichzeitig weist der Bundesrat darauf hin, dass der Vollzug des FMedG den Kantonen obliegt und diese auch für die Aufsicht über eine gesetzeskonforme Berufsausübung der Fortpflanzungsmedizinerinnen und Fortpflanzungsmediziner zuständig sind (Art. 8 und 12 FMedG).

«Wir begrüssen, dass der Bundesrat die Problematik anerkennt und die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausdrücklich hervorhebt. Gleichzeitig bleibt die Antwort insofern ernüchternd, als eine systematische Aufarbeitung der Situation derzeit nicht vorgesehen ist», so Seraina Berner. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des FMedG wird das BAG ausserdem überprüfen, inwiefern betroffene Personen bei der Suche nach ihrem Samenspender mittels gesetzgeberischer Mass-nahmen unterstützt werden können.

St. Gallen’s Antwort irritiert

Die Antwort der St. Galler Regierung nimmt PACH mit Bestürzung zur Kenntnis. «Besonders problematisch erscheint die Antwort auf die Frage, wie Personen, die vor 2001 mittels heterologer Samenspende gezeugt wurden, heute bei der Suche nach ihrem Spender unterstützt werden», betont Seraina Berner. Die Regierung hält dazu fest: «Gerade weil die Samenspende vor dem Jahr 2001 anonym war und keine Daten über die Samenspender verfügbar sind, gibt es keine Unterstützung für die Betroffenen bei der Suche nach ihren Spendern. Lägen Daten vor, wäre deren Verwendung zur Herkunftssuche rechtswidrig, da sie [sic] unter der Voraussetzung der Anonymität gespendet wurden.»

PACH ist der Auffassung, dass die Aussage der Regierung des Kantons St. Gallen mit den Ausführungen des Gesetzgebers nicht vereinbar erscheint. Im Entwurf und in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26. Juni 1996 (96.058) wird zu Art. 41 FMedG auf Seite 285 (325.22) ausdrücklich festgehalten: «In den übrigen Fällen haben Ärztinnen und Ärzte, die ein Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Keimzellen durchgeführt haben, in sinngemässer Anwendung von Artikel 27 Auskunft zu erteilen (Art. 41 Abs. 2). Ausschlaggebend ist dabei die Erwägung, dass die Spenderanonymität schon de lege lata die persönliche Freiheit des Kindes verletzt, ist doch die Möglichkeit der Erforschung der eigenen Abstammungsverhältnisse ein entscheidendes Element der Selbstfindung. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit hat den Vorrang vor kantonalen Bestimmungen, die dem Spender Anonymität zusichern, und zwar umso eher, als das neue Recht auch für das früher gezeugte Kind die Vaterschaftsklage gegen den Spender vorsieht.»

Vollzug obliegt den Kantonen

Der Gesetzgeber hielt somit ausdrücklich fest, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Vorrang vor einer früher zugesicherten Anonymität des Spenders hat. Mit Art. 41 Abs. 2 FMedG sollte gerade Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mittels Samenspende gezeugt wurden, eine Möglichkeit eröffnet werden, Auskunft über ihre Herkunft zu erhalten.

«Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung problematisch, wonach eine Auskunftserteilung in diesem Kontext grundsätzlich rechtswidrig sein soll. Art. 41 Abs. 2 FMedG schreibt vielmehr ausdrücklich vor, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte den betroffenen Personen in sinngemässer Anwendung von Art. 27 FMedG Auskunft erteilen müssen», sagt Seraina Berner.

Der Vollzug des FMedG obliegt den Kantonen. Diese sind für die Bewilligung und Aufsicht über die Fortpflanzungsmedizin zuständig (Art. 8 und 12 FMedG) und haben sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden. Dazu gehört auch die Anwendung von Art. 41 Abs. 2 FMedG.

Zudem bestehen in der Praxis verschiedene Beispiele einer sorgfältigen Umsetzung dieser Bestimmung. Einzelne Institutionen und Ärztinnen beziehungsweise Ärzte unterstützen Betroffene aktiv bei der Suche nach Informationen über den Spender und ermöglichen ihnen den Zugang zu vorhandenen Angaben. PACH hat über solche Praxisbeispiele mehrfach berichtet.

Pflicht, über die Adoption aufzuklären

Die Frage nach der Rolle, die der Kanton bei der gesellschaftlichen Aufklärung und Sensibilisierung im Zusammenhang mit heterologer Samenspende wahrnimmt, beantwortet die Regierung mit der Aussage: « (…) Ob ein Kind darüber informiert wird, dass es durch eine Samenspende gezeugt wurde, liegt in der Kompetenz der jeweiligen Eltern.»

PACH erachtet diese Auffassung aus heutiger Sicht als falsch. «Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist heute breit anerkannt und kann nicht allein der Entscheidung der Eltern überlassen werden. Gemäss Art. 7 UN-KRK hat jedes Kind das Recht, seine Eltern zu kennen», so die Juristin. Zudem wird das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt. Auch das Schweizer Recht trägt diesem Grundsatz Rechnung. So lassen sich aus Art. 272 ZGB (Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung) sowie aus dem Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB Anhaltspunkte dafür ableiten, dass Kinder Anspruch auf eine altersgerechte Information über ihre Herkunft haben.

Hinzu kommt, dass Adoptiveltern gemäss Art. 268c Abs. 1 ZGB verpflichtet sind, das Kind seinem Alter und seiner Reife entsprechend über seine Adoption aufzuklären. Eine Ungleichbehandlung von Kindern, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, erscheint vor diesem Hintergrund wenig sachgerecht. «Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass im Rahmen der laufenden Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes eine Informationspflicht der Eltern gegenüber dem Kind auch für die Samen- und Eizellenspende geprüft wird», sagt Berner. Eine solche Regelung würde die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Herkunft unterstreichen und ein wichtiges Signal an Eltern senden, von Anfang an einen offenen Umgang mit diesem Thema zu pflegen.

Fehlendes Wissen um eigene Krankheitsgeschichte

Besonders enttäuschend ist aus Sicht von PACH, dass in den Antworten der St. Galler Regierung die Perspektive und die Situation der betroffenen Personen kaum sichtbar werden. So verweist die Regierung bei der Frage nach weiteren Fällen mit einer hohen Zahl von Nachkommen lediglich darauf, dass keine entsprechenden Daten vorhanden seien. Gleichzeitig sieht sie keinen Handlungsbedarf, die Thematik der anonymen Samenspende vor dem Jahr 2001 systematisch aufzuarbeiten. Dabei zeigt gerade der vorliegende Fall, weshalb eine vertiefte Auseinandersetzung notwendig wäre: Allein über private DNA-Datenbanken konnten bislang bereits 23 Halbgeschwister der oben erwähnten Frau identifiziert werden, die vom gleichen Spender abstammen. Der Fall wirft Fragen zur damaligen Praxis der Samenspende und zur Einhaltung der empfohlenen Begrenzung der Anzahl Kinder pro Spender auf.

Vor allem aber verdeutlicht er die Situation der Betroffenen. Für diese ist nicht nur die hohe Zahl bekannter Halbgeschwister herausfordernd, sondern häufig auch die Ungewissheit darüber, ob noch weitere Halbgeschwister existieren. Hinzu kommt, dass fehlende Informationen über den Spender nicht nur Fragen der Identität und der persönlichen Herkunft betreffen, sondern auch gesundheitliche Aspekte. Ohne Angaben zur biologischen Herkunft fehlen den Betroffenen unter Umständen wichtige Hinweise zu familiären Krankheitsgeschichten, genetischen Dispositionen oder erblichen Risiken.

«Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist weit mehr als eine Frage der Neugier. Sie betrifft die Identitätsentwicklung, die Einordnung der eigenen Biografie sowie den Zugang zu gesundheitsrelevanten Informationen. Umso bedauerlicher ist es, dass die Situation der betroffenen Personen in den Antworten der Regierung kaum berücksichtigt wird», sagt Seraina Berner.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert