«Unser Pflegekind lebt seit langem bei uns in der Pflegefamilie. Ist es möglich, dass wir das Kind adoptieren können, wenn es volljährig ist?»
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass bei Dauerpflegeverhältnissen Pflegekind und Pflegeeltern die gewachsene soziale Eltern-Kind-Beziehung rechtlich in Form einer Adoption bestätigen möchten. Da die Adoption eines Pflegekindes während der Minderjährigkeit aufgrund der verlangten Voraussetzungen erschwert ist, stellt sich diese Frage häufig erst mit der Volljährigkeit.
Die Voraussetzungen für eine Adoption einer volljährigen Person sind in Art. 266 im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Zusätzlich gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Adoption von Minderjährigen, sinngemäss.1 Bei der Adoption einer volljährigen Person ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich (Art. 266 Abs. 2 ZGB), aber ihre Stellungnahme ist einzuholen (Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
Wichtig: Wird ein volljähriges Pflegekind adoptiert, müssen die adoptierenden Pflegeeltern mindestens ein Jahr mit dem Pflegekind zusammengelebt haben, als es noch minderjährig war (vgl. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Unter diesen Voraussetzungen ist die Adoption eines ehemaligen Pflegekindes möglich. Wenn Pflegefamilien also eine Adoption erwägen, gilt es, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Alle Beteiligten sollten sich über die rechtlichen Wirkungen der Adoption im Klaren sein:
- Die Adoption löst sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie auf, gleichzeitig wird ein Kindesverhältnis zu den Adoptiveltern begründet (vgl. Art. 267, Art. 252 Abs. 3, Art. 20 und 21 ZGB). Die Adoption bringt verschiedene Rechte und Pflichten mit sich (etwa die gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Art. 328 f. ZGB) sowie gegenseitiges gesetzliches Erbrecht (vgl. Art. 457 ff. ZGB)).
- Die adoptierte Person erhält den Familiennamen der Adoptiveltern (vgl. Art. 267a ZGB).
- Die Erwachsenenadoption erwirkt keinen Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, kein Recht auf eine erleichterte Einbürgerung und kein Aufenthaltsrecht (vgl. Art. 267b ZGB).
Zudem sollte man sich auch bewusst sein, dass es sich bei der Adoption um eine vollständige rechtliche Trennung von den leiblichen Eltern handelt und dass dies auch emotional herausfordernd sein kann. Darum: Geht es vor allem um erbrechtliche Anliegen, können Pflegeeltern ihr (ehemaliges) Pflegekind auch testamentarisch begünstigen, ohne dass eine Adoption nötig ist. Wenn die Zugehörigkeit Thema ist, könnte auch eine Namensänderung geprüft werden.
- Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen (Art. 264 ZGB), die Prinzipien der gemeinschaftlichen Adoption (Art. 264a ZGB) und der Einzeladoption (264b ZGB), die Bestimmungen zum Altersunterschied (Art. 264d ZGB) und die Zustimmung des Kindes (Art. 265 ZGB) gemeint. ↩︎

